In der Beamtenversorgung und in der Rentenversicherung werden Kindererziehungszeiten für Kinder annähernd gleichwertig berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten im Beamtenverhältnis erfolgt durch Zahlung von Zuschlägen zum Ruhegehalt. Geregelt ist dies im § 58 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG).
Für jedes Kind werden 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt als Kindererziehungszeit berücksichtigt. Hierfür kann ein Kindererziehungszuschlag gezahlt werden. Darüber hinaus wird die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres berücksichtigt. Hierfür kann ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt werden.
Bei einem Kind, das bis zum 31.12.1991 geboren ist, ist die Elternzeit oder die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung (Beurlaubung / Teilzeitbeschäftigung) in der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bis zu dem Tage voll ruhegehaltfähig, an dem das Kind den sechsten Lebensmonat vollendet.
Für Kinder, die nach dem 01.01.1992 geboren sind, sind Zeiten einer Elternzeit/Beurlaubung ohne Teilzeitbeschäftigung in der Dienstzeitenfestsetzung nicht ruhegehaltfähig. Stattdessen wird, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt.
Zeiträume der Kindererziehung außerhalb eines Beamtenverhältnisses sind als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen. Zeiträume innerhalb des Beamtenverhältnisses sind in der Beamtenversorgung zu berücksichtigen.
Die Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung ist zu berücksichtigen, da aufgrund des Beamtenverhältnisses Versicherungsfreiheit besteht. Die Zeiten in der Beamtenversorgung und in der Rentenversicherung werden gleichwertig berücksichtigt.
Sollten Sie später die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, werden die Kindererziehungszeiten ebenfalls in der Beamtenversorgung berücksichtigt. Hierfür ist aber erforderlich, dass Sie zunächst die Kindererziehungszeiten für diesen Zeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennen lassen und einen entsprechenden Bescheid/Nachweis über die Nichterfüllung der Wartezeit beim NLBV Hannover vorlegen.
Nein, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Feststellung der Kindererziehungszeiten erfolgt in der Beamtenversorgung automatisch bei Eintritt in den Ruhestand, wenn der Erklärungsvordruck vollständig ausgefüllt zurückgesandt wurde.
Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Eine gemeinsame Erziehung liegt immer dann vor, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt. Die überwiegende Erziehung beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten. In der Regel wird die Verteilung der Elternzeit/Erwerbstätigkeit zwischen den Elternteilen als Kriterium herangezogen. Haben mehrere Personen ein Kind erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem dieser Zeitraum zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Wichtig ist, dass sich die Elternteile zu einigen haben. Ist eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben oder liegt keine Einigung vor, wird die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zugeordnet.
Die Erziehungszeiten des anderen Elternteils sind in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Kindererziehungszeiten können für denselben Zeitraum jeweils nur bei einem Elternteil anerkannt werden.
Wenn Sie bereits in der Vergangenheit eine Erklärung über die Zuordnung (in der Rentenversicherung Vordruck V820) abgegeben haben, werden die Erziehungszeiten entsprechend Ihrer Erklärung berücksichtigt.
Haben Sie keine Erklärung abgegeben, erfolgt die Berücksichtigung der Erziehungszeiten für die zurückliegenden Zeiträume nach objektiven Gesichtspunkten und die entsprechenden Zeiträume werden bei einem Elternteil anerkannt.
Pro Kind können 36 Monate als Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Der Anspruch auf Kindererziehungszuschlag besteht nur, wenn das Höchstruhegehalt nicht erreicht ist.
Ob und in welcher Höhe Kindererziehungszuschlag gezahlt wird, ist daher abhängig von dem Ihnen später zustehenden Gesamtruhegehalt und kann daher erst bei Eintritt in den Ruhestand festgestellt werden.
Die Feststellung und Berechnung der Zuschläge erfolgt erst bei Eintritt in den Ruhestand.
KEEZ wird für die Zeit bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes gezahlt, frühestens ab 01.01.1992. Zeiträume, für die Anspruch auf Kindererziehungszuschlag besteht, werden nicht berücksichtigt. Beträge können erst bei Eintritt in den Ruhestand ermittelt werden.