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1. Grundlagen:
Nähere Informationen zu den folgenden Rechtsgrundlagen finden Sie in unseren Merkblättern, die hier jeweils verlinkt sind.
Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes (§ 16 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)):
https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37769/
Hinweise zum Versorgungsabschlag (§ 16 Abs. 2 NBeamtVG):
https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37770/
Hier finden Sie auch eine Anwendung zur Berechnung des Versorgungsabschlags.
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (§ 17 NBeamtVG):
https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37651/
Ihr Ruhegehaltssatz kann vorübergehend erhöht werden, wenn Sie wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, die Wartezeit in der deutschen Rentenversicherung erfüllen und einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % nicht erreicht haben.
Kürzung des Ruhegehalts aufgrund von Ehescheidung (§ 69 NBeamtVG):
2. Weitere Regelungen
Es gibt weitere Regelungen, die sich auf die Höhe Ihrer zu erwartenden Versorgungsbezüge auswirken können. Diese sind nach den für uns geltenden Regelungen nicht Bestandteil der Versorgungsauskunft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die möglicherweise für Sie in Frage kommenden Vorschriften. Eine abschließende Darstellung aller in Frage kommenden Fallkonstellationen ist aufgrund der großen Komplexität nicht möglich. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG):
Anrechnung von Einkommen (§ 64 NBeamtVG):
https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37641/
Anrechnung einer zweiten Versorgung (§ 65 NBeamtVG):
https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37647/
Anrechnung von Renten (§ 66 NBeamtVG):
Merkblatt zur Anrechnung von Renten
Beim Zusammentreffen der Versorgung unter anderem mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, weiteren Versorgungsbezügen, Renten oder überstaatlicher Versorgung können die Bezüge nur bis zu den festgelegten Höchstgrenzen gezahlt werden.
Berücksichtigung sonstiger Zeiten (§ 11 Abs. 2 NBeamtVG)
Wurden bei Ihnen sonstige Zeiten im Sinne des § 11 Abs. 2 NBeamtVG anerkannt, sind diese möglicherweise nicht ruhegehaltfähig, falls für diese Zeiträume ein Anspruch auf eine Rente oder eine andere Versorgungsleistung zusteht.
3. Zuschläge
Haben Sie ein oder mehrere Kinder erzogen? Dann besteht ein Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag zum Ruhegehalt für jeden Monat einer Ihnen zuzuordnenden Kindererziehungszeit, soweit der Höchstruhegehaltssatz noch nicht erreicht ist. Der Zuschlag unterliegt Höchstgrenzen.
Sind für Sie Pflichtbeiträge bei der deutschen Rentenversicherung eingezahlt worden, weil Sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 gepflegt haben? Wenn hieraus kein Anspruch auf eine Rente besteht, kann für die Zeit der Pflege grundsätzlich ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gezahlt werden. Dieses gilt jedoch nur, wenn Sie noch nicht den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben.
Kindererziehungszuschlag (§ 58 Abs. 1 NBeamtVG):
https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37644/
Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 58 Abs. 5 NBeamtVG):
https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37771/
Kinderzuschlag zum Witwengeld (§ 59 NBeamtVG):
https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37650/
Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag (§ 60 NBeamtVG):
Merkblatt über Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend die vorgenannten Zuschläge erhalten.