Fragen und Antworten

Thema Versorgungsrechner

Diese FAQ-Seite bietet Ihnen umfassende Informationen zur Nutzung des Online-Versorgungsrechners. Sie erhalten Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Eingabe von Daten, zur Interpretation der Ergebnisse und zu den zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen. Ziel ist es, Ihnen die Bedienung des Rechners so verständlich und transparent wie möglich zu machen.

Der Versorgungsrechner wird von dem Auftragnehmer forty-four Multimedia GmbH im Auftrag des Landes Niedersachsen betrieben. Die eingegebenen Daten werden vom Auftragnehmer verarbeitet. Verantwortlich für die Datenverarbeitung bleibt das Land Niedersachsen, das Unternehmen forty-four Multimedia GmbH wird im Rahmen einer Datenverarbeitung im Auftrag tätig und ist weisungsgebunden. Es ist den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes verpflichtet. Die Daten können nicht von Dritten eingesehen werden. Es besteht keine Schnittstelle zu anderen Anwendungen, die Ihre personenbezogenen Daten enthalten.

Die von Ihnen erfassten Informationen im Versorgungsrechner werden nicht gespeichert. Sie können diese jedoch vor dem Verlassen des Browsers lokal verschlüsselt auf Ihrem Rechner speichern, um diese später weiter zu bearbeiten. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise auf den folgenden Seiten.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung im Versorgungsrechner des Landes Niedersachsen finden Sie in der unten aufgeführten Datenschutzerklärung.

Entscheidend ist, ob die Kinder innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurden.

Wurden die Kinder außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren, so findet keine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit statt. In diesen Fällen wird erst nach Versetzung in den Ruhestand von der Pensionsstelle geprüft, ob ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren ist. Aus diesem Grund ist eine Berechnung im Rahmen dieses Versorgungsrechners nicht möglich.

Wurden die Kinder vor dem 01.01.1992 innerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren, ist die Zeit von Geburt an bis zur Vollendung des 6. Lebensmonates in vollem Umfang berücksichtigungsfähig. Zur Eingabe ist der Dienstzeitenschlüssel 0640 zu verwenden.

Für nach dem 31.12.1991 innerhalb eines Beamtenverhältnisses geborene Kinder wird erst nach Versetzung in den Ruhestand von der Pensionsstelle geprüft, ob ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren ist. Aus diesem Grund ist eine Berechnung im Rahmen dieses Versorgungsrechners nicht möglich.

Erziehungsurlaub und Elternzeit sind nicht ruhegehaltfähig.

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld grundsätzlich gegeben sind, wird der kinderbezogene Anteil zum Familienzuschlag neben dem Ruhegehalt gezahlt.

Zeiten des Mutterschutzes sind nicht gesondert zu erfassen, sondern gelten als Arbeitszeit.

Der Tag der Verbeamtung bei Aushändigung einer Urkunde ohne Wirksamkeitsdatum ist in diesem Fall das Datum der Aushändigung (vgl. § 8 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz).

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist Berechnungsgrundlage für den Ruhegehaltsatz. Sie wird bei Eintritt in den Ruhestand anhand Ihrer Personalakte ermittelt.

Ruhegehaltfähig sind im Wesentlichen die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten, Wehrdienst und die ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten. Letzteres können z.B. Ausbildungszeiten oder Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sein.

Bitte beachten Sie, dass eine ruhegehaltfähige Dienst- oder Vordienstzeit nur entsprechend dem Beschäftigungsumfang berücksichtigt werden kann.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

  • das zuletzt gezahlte Grundgehalt. Sofern die letzte Beförderung weniger als zwei Jahre zurückliegt, sind nur die Bezüge des vorher ausgeübten Amtes ruhegehaltfähig.
  • der Familienzuschlag bis zur Stufe 1 und
  • sonstige Dienstbezüge, die nach Besoldungsrecht ruhegehaltfähig sind (z. B. ruhegehaltfähige Amts- und Stellenzulagen).

Bitte beachten Sie, dass es hierbei Einschränkungen und Besonderheiten geben kann.

Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Zeiten der sog. Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die (fiktiven) vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dies gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit.

Der kindbezogene Familienzuschlag wird immer in voller Höhe zusätzlich zum Ruhegehalt gezahlt.

In Ihrem letzten Gehaltsmitteilung sind alle relevanten Beträge enthalten.
Sollten Sie sich in einer Teilzeitbeschäftigung befinden, so sind die einzelnen Beträge entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung anzusetzen.

Nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen u.a. das Kindergeld, der kinderbezogene Zuschlag zum Familienzuschlag, die Mehrarbeitsvergütung, der Altersteilzeitzuschlag und der Unfallausgleich.

Grundsätzlich müssen die Bezüge des letzten Amtes dem Grunde nach 2 Jahre zugestanden haben.

Die Versorgungsbezüge werden um einen Versorgungsabschlag vermindert, wenn Sie

  • wegen Schwerbehinderung,
  • auf eigenen Antrag vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder
  • wegen Dienstunfähigkeit

in den Ruhestand versetzt werden.

Informationen und Ausnahmeregelungen finden Sie in unseren rechtlichen Grundlagen zum Versorgungsabschlag.

Die Günstigerprüfung kommt für die Beamtenverhältnisse in Betracht, die bereits am 31.12.1991 bestanden haben. Es wird im Rahmen der Besitzstandswahrung maschinell geprüft, ob sich nach dem Übergangsrecht ein höherer Ruhegehaltssatz ergibt.

Ja. Der Versorgungsabschlag entfällt, sofern Sie

  1. zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (ohne Schwerbehinderung)
    • das 65. Lebensjahr vollendet haben und
    • anzurechnende Zeiten von mindestens 45 Jahren zu berücksichtigen sind

oder

  1. zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
    • das 63. Lebensjahr vollendet haben und
    • anzurechnende Zeiten von mindestens 40 Jahren zu berücksichtigen sind.

Anzurechnende Zeiten sind:

  • ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 NBeamtVG (ohne Teilzeitfaktor)
  • berücksichtigungsfähige rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten (keine Arbeitslosigkeit)
  • Kindererziehungszeiten (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres)
  • Zeiten nach § 60 NBeamtVG (Pflegezeiten)

Besonderer Hinweis: Der Versorgungsrechner berücksichtigt die vorstehenden Ausnahmen nicht; es wird ein Versorgungsabschlag ausgewiesen.

Wenn Sie neben den versorgungsrechtlichen Ansprüchen noch Rentenanwartschaften erworben wurden, kann zwischen Ruhestandsbeginn und Rentenbeginn eine finanzielle Lücke entstehen.

Deshalb wird auf Antrag für die Zeit bis zur Rentengewährung eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vorgenommen; sie beträgt 0,95667 von Hundert für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie u.a. nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie

  • vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Erreichen einer besonderen vorgezogenen Altersgrenze (Vollzugsdienst) in den Ruhestand getreten sind oder wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurden und
  • bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben und
  • einen Ruhegehaltssatz von 66,97% noch nicht erreicht haben und
  • keine Erwerbseinkünfte beziehen (Erwerbseinkünfte unterhalb des Betrags der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV bleiben außer Betracht).

Es empfiehlt sich, den Antrag zeitnah zum Beginn des Ruhestandes zu stellen, da die vorübergehende Erhöhung mit dem Antragsmonat beginnt. Als Nachweis der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten benötigt die Versorgungsstelle Ihren aktuellen Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes.

Die Kürzung der Versorgungsbezüge beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand, soweit die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im aktiven Dienst rechtskräftig geworden ist. Der Kürzungsbetrag errechnet sich aus dem vom Familiengericht festgestellten monatlichen Ausgleichsbetrag. Die seit dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Bezüge sind zu berücksichtigen.

Weitere Informationen können Sie unserem Merkblatt zum Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung entnehmen.

Im Online-Versorgungsrechner wird der Versorgungsausgleichsbetrag jedoch nicht berücksichtigt.

Grundsätzlich haben Sie einen Versorgungsanspruch erst dann erworben, wenn Sie sich mindestens 5 Jahre (Wartezeit) im Beamtenverhältnis befunden haben. Diese Frist ist auch erfüllt, wenn beispielsweise vor dem Beamtenverhältnis Zeiten des Wehr-/oder Zivildienstes oder hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind.

Ja, aus diesem Grunde weist der Online-Versorgungsrechner online auch die Mindestversorgungsbezüge aus, wenn die errechneten Versorgungsbezüge unter diesem Betrag liegen.

Besoldungstabellen und Mindestversorgung

Versorgungsbezüge zählen nach dem Einkommenssteuerrecht zu den steuerpflichtigen Einkünften. Für die Ermittlung der Steuerbeträge des künftigen Versorgungsbezuges können Sie den Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen über https://www.bmf-steuerrechner.de/ verwenden.