So nutzen Sie den Versorgungsrechner richtig

Bedienungsanleitung

für den Online-Versorgungsrechner

In dieser Anleitung finden Sie hilfreiche Erläuterungen zur korrekten Dateneingabe im Versorgungsrechner des Landes Niedersachsen. Schritt für Schritt wird erklärt, welche Angaben erforderlich sind, wie Sie diese eingeben und worauf Sie bei der Nutzung besonders achten sollten.

Wenn Sie Ihre Eingaben korrigieren möchten, nutzen Sie dafür die "zurück"- bzw. "weiter"-Schaltfläche im Fenster des Online-Versorgungsrechners. Wenn Sie über den Zurück-Pfeil des Browsers gehen, könnten ggfs. bereits eingegebene Daten verloren gehen.

Zur Veränderung der Rahmendaten klicken Sie einfach die „Zurück“- Schaltfläche an.

Bitte tragen Sie das Datum der Begründung Ihres Beamten- bzw. Richterverhältnisses ein, aus welchem der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand erfolgt.

Wählen Sie aus der Auswahl die auf Sie zutreffende Kategorie:

  • Allgemeine Verwaltung / Richter/-in
  • Lehrer/-in
  • Professor/-in an Universitäten (Bitte auch dann auswählen, wenn Sie Hochschullehrkraft an einer Hochschule/Universität sind.)
  • Professor/-in FH (Bitte auch dann auswählen, wenn Sie Hochschullehrkraft an einer Fachhochschule sind.)
  • Justizvollzugsbeamter/-in
  • Polizeivollzugsbeamter/-in
  • Beamter/-in im Feuerwehrdienst
  • Sonstiges

Wählen Sie hier die Besoldungsgruppe aus, in die Sie zum voraussichtlichen Eintritt in Ihren Ruhestand mindestens zwei Jahre eingruppiert waren.

Wählen Sie hier bitte die Erfahrungsstufe aus, die Sie zum voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand erreicht haben werden. Bei einer Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls wählen Sie bitte immer die Endstufe zu Ihrer Besoldungsgruppe.

Je nach Besoldungsgruppe haben Sie hier die Möglichkeit, die dazugehörige allgemeine Stellenzulage auszuwählen.

Bei Teilzeitbeschäftigung rechnen Sie bitte den in der Gehaltsmitteilung ausgewiesenen Betrag auf 100 Prozent hoch.

Bitte tragen Sie hier Ihre ruhegehaltfähigen Zulagen (z.B. Amtszulagen, Stellenzulagen oder Leistungsbezüge) – außer der allgemeinen Stellenzulage – ein.

Bei Teilzeitbeschäftigung rechnen Sie bitte den in der Gehaltsmitteilung ausgewiesenen Betrag auf 100 Prozent hoch.

Diese Information wird ausschließlich benötigt, um Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge korrekt zu berechnen. Angaben hierzu finden Sie auf Ihrer Gehaltsmitteilung. Eine Berechnung ist grundsätzlich auch ohne die korrekte Angabe möglich. In diesem Fall würden jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht ganz korrekt errechnet werden.

Bitte wählen Sie zwischen:

  • ohne Familienzuschlag: wenn Sie keinen Anspruch auf Familienzuschlag haben
  • halber Familienzuschlag: wenn Ihnen ein hälftiger Familienzuschlag zusteht (z. B. wenn beide Ehegatten Anspruch auf Familienzuschlag haben)
  • voller Familienzuschlag: wenn Sie ausschließlich Anspruch auf Familienzuschlag haben

Wählen Sie aus der Liste den auf Sie zutreffenden Ruhestandsgrund aus.

  • Erreichen der Regelaltersgrenze
    • Lehrkräfte an Schulen treten mit Ablauf des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
    • Lehrkräfte an Hochschulen treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
    • Für Polizeivollzugs-, Justizvollzugs- und feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte gelten unterschiedliche besondere Altersgrenzen. Auskunft hierzu geben Ihnen §§ 109, 115, 116 NBG.
  • Antragsaltersgrenze / Ruhestand auf Antrag
    • Auf Antrag kann eine Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit erfolgen (§ 37 NBG).
  • Dienstunfähigkeit
    • Hiermit ist die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen aufgrund der Feststellung einer Dienstunfähigkeit (§ 43 NBG) gemeint.
      Dies kann mit Versorgungsabschlag bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres oder auch ohne Versorgungsabschlag bei einer Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 63. Lebensjahres mit anzurechnenden Zeiten von mindestens 40 Jahren geschehen.
  • Hinausgeschobene Altersgrenze
    • Hiermit ist der Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Antrag über die gesetzliche Altersgrenze hinaus gemeint (§ 36 NBG).

Weitere Informationen erhalten Sie im Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) und im Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG).

Ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung durchzuführen ist, entscheidet allein das zuständige Familiengericht. Das Familiengericht stellt hierzu die Dauer der Ehezeit fest und ermittelt aufgrund von Auskünften der Versorgungsträger die Höhe der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche. Das NLBV als Träger der Beamtenversorgung ist am Versorgungsausgleichsverfahren nur insoweit beteiligt, als es auf Verlangen des Familiengerichts Auskünfte über die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften erteilen muss. Über die Durchführung und die Höhe des Versorgungsausgleichs kann es nicht entscheiden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Merkblatt zum Versorgungsausgleich.

Geben Sie hier bitte die Beginn- und Ende-Daten im Format TT.MM.JJJJ (Tag.Monat.Jahr) ein. Die jeweils zutreffende Dienstzeit entnehmen Sie bitte dem Dienstzeitenschlüsselkatalog.

Die Berücksichtigung von

  • Beamtendienstzeiten / Richterzeiten (§ 6 NBeamtVG),
  • berufsmäßigem Wehrdienst und vergleichbaren Zeiten (§ 8 NBeamtVG) und
  • nichtberufsmäßigem Wehrdienst und vergleichbaren Zeiten (§ 9 NBeamtVG)

als ruhegehaltfähige Dienstzeit erfolgt kraft Gesetzes und bedürfen keiner besonderen Anerkennung. Sie können diese Dienstzeiten anhand Ihrer Unterlagen bzw. des von Ihnen ausgefüllten Erfassungsbogens eingeben.

Die Berücksichtigung von

  • Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (Angestelltenzeiten), die zu Ihrer Ernennung geführt haben (§ 10 NBeamtVG),
  • sonstigen Zeiten (§ 11 NBeamtVG),
  • Ausbildungszeiten und sonstigen förderlichen Zeiten (§ 12 NBeamtVG),
  • Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 14 NBeamtVG) und
  • geforderter und förderlicher Berufspraxis für Professoren (§ 79 NBeamtVG)

als ruhegehaltfähige Dienstzeit bedürfen einer formellen Vordienstzeitenentscheidung, die bei Ruhestandsbeginn getroffen wird. Jedoch ist auch ohne eine formelle Anerkennung die Eingabe solcher Zeiten möglich.

Jede Veränderung wird als eigene Dienstzeit gewertet.
Die Angabe zeitlicher Überschneidungen ist nicht möglich. Der letzte Zeitraum muss direkt vor dem Versorgungsbeginn liegen.

Nach jeder einzelnen Dienstzeiteneingabe klicken Sie auf den Button „Hinzufügen“. Dadurch wird die Dienstzeit gespeichert. Bisher eingegebene Dienstzeiten können durch Anklicken des "Stift" Icons oder des "Mülleimer" Icons verändert oder gelöscht werden.

Um weitere Dienstzeiten einzugeben, klicken Sie auf den Button „weitere Dienstzeit hinzufügen +“.

Für die Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung (TZ) ist es erforderlich, zusätzlich den Beschäftigungsumfang als Bruch in dem dafür vorgesehenen Feld zu erfassen.
Zur richtigen Angabe benötigen Sie im Zweifel die Bewilligungsbescheide, die die Angaben der betreffenden Zeiträume sowie den Umfang der reduzierten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit enthalten.

Im Online-Versorgungsrechner ist grundsätzlich zunächst eine volle Berücksichtigung der Dienstzeit vorgegeben. Dieser Wert kann übersteuert werden, wenn Teilzeitbeschäftigung vorliegt; bei Halbtagstätigkeit also z. B. 50,00/100,00 oder auch 1/2. Möglich ist ebenfalls die Angabe eines Verhältnisses von bewilligter verminderter Stundenzahl zur Sollstundenzahl (z.B. bei Lehrern 20/27 etc.).
Die vorgegebene Gewichtung darf jedoch nicht verändert werden, wenn aus rechtlichen Gründen nur eine teilweise Berücksichtigung in Frage kommt (wie bei Altersteilzeit zu 8/10, DZS 0610) bzw. eine Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen ist (wie bei Fällen von Aufbauhilfe, DZS 9801).
Treffen derartige Dienstzeiten jedoch mit Teilzeitbeschäftigungen zusammen, muss der tatsächliche Anteil der Teilzeitbeschäftigung entsprechend eingetragen werden. Der Zähler muss gleich oder kleiner als der Nenner sein.

Grundsätzlich kann die Eingabe der Teilzeitbeschäftigung auch als ausgerechneter Dezimalwert eingegeben werden (z. B. Umfang 20/27 = 0,74). Es wird darauf hingewiesen, dass es hier zu Rundungsdifferenzen kommen kann.

Sabbat ist eine andere Form der Teilzeitbeschäftigung. Der gesamte Zeitraum, bestehend aus Anspar- und Freistellungsphase, ist dabei als ein Zeitraum einzugeben und entsprechend dem bewilligten Sabbatmodell (z. B. 2/3 oder 6/7) in dem dafür vorgesehenen Feld als Teilzeit vorzugeben.

Erfolgt die Bewilligung des Sabbatjahres aus einer Teilzeitbeschäftigung heraus, so ist bei der Eingabe zu beachten, dass der Bruchteil entsprechend vermindert wird, das heißt z. B. bei einem bewilligten Sabbatmodell von 3/4 aus 30/41 Stunden müsste die Eingabe als Teilzeit mit 22,5/41 Stunden erfolgen.

Die Zeit, in welcher während einer Elternzeit gearbeitet wurde, ist zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Sie ist unter dem Dienstzeitschlüssel 0601 Beamtendienstzeit mit Vorgabe des entsprechenden Teilzeitfaktors einzugeben.

Bei einer Eingabe mit dem Dienstzeitschlüssel 0641 Elternzeit würde keine entsprechende Berücksichtigung dieser Zeit erfolgen.

Höchstanrechenbarkeit

Bei einigen Dienstzeiten-Schlüsseln (z.B. bei Studienzeiten, sonstigen Zeiten) ist automatisch eine Höchstanrechenbarkeit vorgegeben (s. auch Dienstzeitenschlüsselkatalog).

Beschränkung

Grundsätzlich wird eine eingegebene Beschränkung sowohl im neuen Recht als auch im Übergangsrecht berücksichtigt.

Sollte für Ihre Vordienstzeiten ein Zeitraum beschränkt sein, ist eine entsprechende Eingabe in dem Feld „Beschränkung“ zu tätigen.

Beispiel: Zeiten einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit – vom 01.09.1970 bis 31.08.1973 (3 Jahre) -  anrechenbar im Umfang von 1 Jahr

  • Eingabe des Zeitraumes vom 01.09.1970 bis 31.08.1973 mit einer „Beschränkung“ von 1 Jahr

Beschränkungen bei getrennten Zeiträumen

Hier ist eine maschinelle Beschränkung durch das Programm nicht möglich. Sie müssen daher den Zeitraum, welchen Sie eingeben, entsprechend anpassen.

Beispiel: Zeiten einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit – vom 01.09.1970 bis 30.09.1970 (30 Tage) und 01.10.1972 bis 30.09.1975 (3 Jahre) - zusammen anrechenbar im Umfang von 2 Jahren

  • Eingabe des Zeitraums 01.09.1970 bis 30.09.1970 ohne Beschränkung
  • Eingabe des Zeitraums 01.10.1972 bis 30.09.1975 mit Beschränkung auf 1 Jahr 335 Tage

Hinweis zur Beschränkung des Studiums

Sofern ein Studium für Ihre Berufung in das Beamtenverhältnis erforderlich war, können Studienzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses nach § 12 Abs. 1 NBeamtVG berücksichtigt werden. Daher wird gemäß § 12 Abs. 1 NBeamtVG Ihr Studium einschließlich der Prüfungszeit an einer Fach- oder Hochschule bis zu 3 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Diese Begrenzung führt das Programm selbstständig durch.

Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für das Semester volle 6 Monate (in der Regel ab 1. April bzw. 1. Oktober; an Fachhochschulen ab 1. März bzw. ab 1. September) anzusetzen. Ein nachgewiesenes Semester ist hierbei ohne Rücksicht auf den Tag der Immatrikulation oder den Beginn der Vorlesungen als tatsächliche Studienzeit mit sechs Monaten zu berücksichtigen.

Wurde Ihr letztes Beamtenverhältnis vor dem 01.01.1992 begründet, ist Ihr Studium nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht in einem anderen Umfang ruhegehaltfähig. Die maximale Berücksichtigung ist von Ihrer Studienrichtung und der damit verbundenen festgelegten Mindeststudienzeit in der jeweiligen Studienverordnung abhängig.

Bitte geben Sie die berücksichtigungsfähige Studienzeit nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht manuell im Feld „Beschränkung“ ein.