Hilfreiche Informationen zu Ihren Dienstzeiten

Leitfaden

Der Leitfaden bietet Ihnen einen strukturierten Überblick über relevante Vordienstzeiten, Beamten- und Richterdienstzeiten sowie sonstige anrechenbare Beschäftigungszeiten. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zur Entwicklung der regelmäßigen Pflichtstundenzahl, um Ihre Eingaben im Versorgungsrechner fundiert vornehmen zu können.

Leitfaden zum Online-Versorgungsrechner

Einführung

Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Auf Grundlage der durch Sie eingegebenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wird automatisch ein Ruhegehaltssatz errechnet. Grundsätzlich errechnet sich Ihr Ruhegehaltssatz nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht. Sofern Ihr Beamtenverhältnis vor dem 01.01.1992 begründet und nicht unterbrochen wurde, wird eine Günstigerprüfung mit dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht durchgeführt.

Ruhegehaltssatz nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht:

Die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach diesem Recht richtet sich nach § 16 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG). Die errechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit wird als Dezimalzahl auf zwei Nachkommastellen gerundet und dann mit dem Faktor 1,79375 multipliziert, um den Ruhegehaltssatz zu errechnen.

Der maximal erreichbare Ruhegehaltssatz beträgt 71,75 v.H. (40 ruhegehaltfähige Dienstjahre multipliziert mit 1,79375).

Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht:

Die Berechnung Ihres Ruhegehaltssatzes nach diesem Recht richtet sich nach § 93 NBeamtVG. Danach erreichen Sie für zehn Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit vor dem 01.01.1992 einen Ruhegehaltssatz von 35 v.H. Für jedes weitere Jahr ruhegehaltfähige Dienstzeit vor dem 01.01.1992 erhöht sich der Ruhegehaltssatz um weitere 2 v.H. pro Jahr. Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit nach dem 01.01.1992 erhöht sich der Ruhegehaltssatz um 1 v.H. pro Jahr.

Das Ergebnis ist dann mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren, um zu gewährleisten, dass eine Begrenzung des Ruhegehaltssatzes auf maximal 71,75 v.H. erfolgt.

Wichtig ist der Hinweis, dass die Berechnung Ihrer Jubiläumsdienstzeit und Ihres Besoldungsdienstalters oder Ihrer Erfahrungsstufe in keinem Zusammenhang mit Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit stehen und daher Angaben aus diesen Berechnungen dafür nicht verwendet werden können.

Nachstehend finden Sie Informationen zu der Ruhegehaltfähigkeit verschiedener Zeiten. Wenn Ihnen eine Überschrift für Ihre Berechnung relevant scheint, können Sie durch einen Klick auf die Überschrift weitere Informationen einblenden.

1. Vordienstzeiten

Die Vordienstzeiten nach den §§ 8, 9, 10 und 11 NBeamtVG gelten für alle Berufsgruppen als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Gegebenenfalls können auch Studienzeiten nach § 12 NBeamtVG berücksichtigt werden.

1.1. Vordienstzeit: Berufsmäßiger Wehrdienst

Ein berufsmäßiger Wehrdienst ist nach § 8 NBeamtVG voll ruhegehaltfähig. Bitte nutzen Sie für diese Dienstzeit den Dienstzeitenschlüssel 0800.

Bei einem berufsmäßigen Wehrdienst nach § 8 NBeamtVG innerhalb der ersten drei Jahre einer Studienzeit nutzen Sie bitte für diese Dienstzeit den Dienstzeitenschlüssel 0801.

1.2. Vordienstzeit: Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

Ein nicht berufsmäßiger Wehr- oder Zivildienst ist nach § 9 NBeamtVG voll ruhegehaltfähig. Bitte nutzen Sie für diese Dienstzeit den Dienstzeitenschlüssel 0900.

Bei einem nicht berufsmäßigen Wehrdienst nach § 9 NBeamtVG innerhalb der ersten drei Jahre einer Studienzeit nutzen Sie bitte für diese Dienstzeit den Dienstzeitenschlüssel 0901.

1.3. Vordienstzeit: Privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sind nach § 10 NBeamtVG ruhegehaltfähig, sofern Sie diese Tätigkeit direkt vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ausgeübt haben. Die Dauer der Tätigkeit ist dabei unerheblich, sofern diese ohne Unterbrechung in ein Beamtenverhältnis überging.

Die Tätigkeit muss dabei mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit aufgenommen worden sein. Beurlaubungen sind nicht ruhegehaltfähig, sollten aber zur Vervollständigung mit dem entsprechenden Dienstzeitenschlüssel angegeben werden.

Für die genannten Dienstzeiten stehen Ihnen verschiedene Dienstzeitenschlüssel zur Verfügung, die je nach Umfang der Beschäftigung auszuwählen sind:

Dienstzeitenschlüssel 1001 - Privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst:
Nutzen Sie diesen Schlüssel bitte, wenn Sie eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigen wollen. Bei Teilzeiten ist der entsprechende Teilzeitfaktor vorzugeben.

Dienstzeitenschlüssel 1002 – Beurlaubung ohne Dienstbezüge
Nutzen Sie diesen Dienstzeitenschlüssel bitte, wenn Sie während eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ohne Bezüge beurlaubt waren.

Dienstzeitenschlüssel 1003- Elternzeit ohne Dienstbezüge
Nutzen Sie diesen Dienstzeitenschlüssel bitte, wenn Sie während eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in Elternzeit waren.

1.4. Vordienstzeit: Sonstige Zeiten

Sonstige Zeiten sind nach § 11 NBeamtVG ruhegehaltfähig, sofern sie analog zu den Dienstzeiten nach § 10 NBeamtVG als hauptberufliche Tätigkeiten ausgeübt wurden. Als sonstige Zeiten gelten Zeiten, während denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1a) als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder

1b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder

1b) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder

1c) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder

2) hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder

3a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, oder

3b) als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist.

Die Tätigkeit muss dabei mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit aufgenommen worden sein.

Für die Zeiten nach den Nummern 1b - d und 2 gibt es außer eventueller Teilzeitfaktoren keine Beschränkungen bei der Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Für diese Dienstzeiten wählen Sie bitte den Dienstzeitenschlüssel 1100.

Zeiten im Schuldienst können erst nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes berücksichtigt werden.

Dienstzeiten nach Nummern 1a und 3 hingegen sind maximal zur Hälfte und nicht über zehn Jahre hinaus ruhegehaltfähig. Für diese Dienstzeiten wählen Sie bitte den Dienstzeitenschlüssel 1101. Die Dienstzeit wird automatisch beschränkt.

Eine Rechtsanwaltszeit kann nur angerechnet werden, wenn eine Zulassung zur Anwaltschaft bestand.

1.5. Vordienstzeit: Studium

Sofern ein Studium für Ihre Berufung in das Beamtenverhältnis erforderlich war, können Studienzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses nach § 12 Abs. 1 NBeamtVG berücksichtigt werden.

Dabei gilt, dass gemäß § 12 Abs. 1 NBeamtVG Ihr Studium einschließlich der Prüfungszeit an einer Fach- oder Hochschule bis zu 3 Jahren in die ruhegehaltfähige Dienstzeit einfließt. Diese Begrenzung führt das Programm selbstständig durch.

Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für das Semester volle 6 Monate (in der Regel ab 1. April bzw. 1. Oktober; an Fachhochschulen ab 1. März bzw. ab 1. September) anzusetzen. Ein nachgewiesenes Semester ist hierbei ohne Rücksicht auf den Tag der Immatrikulation oder den Beginn der Vorlesungen als tatsächliche Studienzeit mit sechs Monaten zu berücksichtigen.

Wurde Ihr letztes Beamtenverhältnis vor dem 01.01.1992 begründet, ist Ihr Studium nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht in einem anderen Umfang ruhegehaltfähig. Die maximale Berücksichtigung ist von Ihrer Studienrichtung und der damit verbundenen festgelegten Mindeststudienzeit in der jeweiligen Studienverordnung abhängig. Ist Ihnen die festgelegte Mindeststudienzeit nicht bekannt, wenden Sie sich bitte an die Hochschule, an der Sie Ihren Studienabschluss erworben haben.

Bitte geben Sie die berücksichtigungsfähige Studienzeit nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht manuell im Feld „Beschränkung“ vor.

Um das Studium als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wählen Sie bitte den Dienstzeitenschlüssel 1200 für ein Studium an einer Fach- oder Hochschule.

2. Laufbahnbezogene Vordienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses

Unter den folgenden Punkten wird für verschiedene Laufbahnen erläutert, wie sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit zusammensetzt. Wählen Sie die für Sie passende Laufbahn aus, um zu erfahren, welche Dienst- und Beschäftigungszeiten ruhegehaltfähig sein können.

Bitte beachten Sie, dass hier nicht jede Laufbahn beschrieben werden kann. Fehlt Ihre Laufbahn hier und sind Ihrer Meinung nach besondere Vordienstzeiten zu berücksichtigen, so wenden Sie sich bitte an Ihre Personalstelle und erfragen dort, welche Einstellungsvoraussetzungen zur Zeit Ihrer Einstellung vorgelegen haben. Diese Einstellungsvoraussetzungen (ausgenommen ist hierbei die allgemeine Schulbildung) können Sie dann entsprechend als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigen. Bitte entnehmen Sie hierfür die entsprechenden Dienstzeitenschlüssel aus den nachstehenden Informationen für die anderen Berufsgruppen, die mit Ihrer Laufbahn vergleichbar sind.

2.1. Vordienstzeiten für: Feuerwehr

Für Feuerwehrbeamte kann bei Vorliegen mindestens eines Realschulabschlusses eine praktische Ausbildung und eine hauptberufliche praktische Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 NBeamtVG) bis zur Gesamtvordienstzeit von fünf Jahren, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, sofern sie mindestens die Hälfte der jeweiligen regelmäßigen Wochenarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 NBeamtVG ist nur nach dem ab dem 01.01.1992 geltenden Recht ruhegehaltfähig. Eine Berücksichtigung nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ist nicht möglich. Diese Unterscheidung trifft der Versorgungsrechner selbstständig, sofern Sie den Dienstzeitenschlüssel 1204 nutzen.

Sie können die gesamten Zeiträume Ihrer Tätigkeiten vorgeben und das System begrenzt diese automatisch auf fünf Jahre.

2.2. Vordienstzeiten für: Polizeivollzugdienst

Für Polizisten mit mindestens einem Realschulabschluss gilt, dass nach § 12 Abs. 2 NBeamtVG vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Zeit einer praktischen Ausbildung und einer hauptberuflichen praktischen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit max. 5 Jahren anerkannt werden können. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, sofern sie mindestens die Hälfte der jeweiligen regelmäßigen Wochenarbeitszeit in Anspruch nimmt. Wenn Sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis solche Tätigkeiten absolviert haben, geben Sie bitte die jeweiligen Zeiträume mit dem Dienstzeitenschlüssel 1204 ein.

Diese Dienstzeiten sind nur nach dem ab dem 01.01.1992 geltenden Recht ruhegehaltfähig. Eine Berücksichtigung nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ist nicht möglich. Diese Unterscheidung trifft der Versorgungsrechner selbstständig, sofern Sie den Dienstzeitenschlüssel 1204 nutzen.

2.3. Vordienstzeiten für: Justizvollzugdienst

Für Beamte des Justizvollzuges kann bei Vorliegen mindestens eines Realschulabschlusses eine praktische Ausbildung und eine hauptberufliche praktische Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 NBeamtVG) bis zur Gesamtvordienstzeit von fünf Jahren, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, sofern sie mindestens die Hälfte der jeweiligen regelmäßigen Wochenarbeitszeit in Anspruch nimmt.

Die hauptberufliche praktische Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 NBeamtVG ist nur nach dem ab dem 01.01.1992 geltenden Recht ruhegehaltfähig. Eine Berücksichtigung nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ist nicht möglich. Diese Unterscheidung trifft der Versorgungsrechner selbstständig, sofern Sie den Dienstzeitenschlüssel 1204 nutzen.

Sie können die gesamten Zeiträume Ihrer Tätigkeiten vorgeben und das System begrenzt diese automatisch auf fünf Jahre.

2.4. Vordienstzeiten für: Lehrkräfte

Als Lehrkraft gilt für Sie grundsätzlich, dass – neben den Zeiten nach §§ 6, 10 und 11 NBeamtVG – Ihr Studium und eventuell im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolvierte Vorbereitungsdienst (Referendariat) ruhegehaltfähig sind. Dabei gilt, dass gemäß § 12 Abs. 1 NBeamtVG Ihr Studium an einer Fach- oder Hochschule mit 3 Jahren in die ruhegehaltfähige Dienstzeit einfließt. Diese Begrenzung führt das Programm selbstständig durch.

Wurde Ihr letztes Beamtenverhältnis vor dem 01.01.1992 begründet, ist Ihr Studium nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht in einem anderen Umfang ruhegehaltfähig. Hierfür ist die maximale Berücksichtigung von Ihrer Studienrichtung und der damit verbundenen festgelegten Mindeststudienzeit in der jeweiligen Studienverordnung abhängig:

  • Für ein Studium „Lehramt an Gymnasien“ gilt grundsätzlich eine Beschränkung auf 5 Jahre
  • Für ein Studium „Lehramt an Sonderschulen/Förderschulen“ gilt grundsätzlich eine Beschränkung auf 4 Jahre und 6 Monate
  • Für ein Studium „Lehramt an Realschulen“ gilt grundsätzlich eine Beschränkung auf 4 Jahre
  • Für ein Studium „Lehramt an Grund- und Hauptschulen“ gilt grundsätzlich eine Beschränkung auf 3 Jahre und 6 Monate
  • Für ein Studium „Lehramt an berufsbildenden Schulen gilt grundsätzlich eine Beschränkung auf 4 Jahre und 6 Monate. Zusätzlich kann die zum Zeitpunkt des Studiums eine eventuell ausgeschriebene Ausbildung (Lehre) oder ein vorgeschriebenes höchstens einjähriges Praktikum als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Um das Studium als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wählen Sie bitte den Dienstzeitenschlüssel 1200 für ein Studium an einer Fach- oder Hochschule.

Zur Berücksichtigung einer Ausbildung oder eines Praktikums wählen Sie bitte den Dienstzeitenschlüssel 1202.

Einphasige Lehrerausbildung

Absolventen der einphasigen Lehrerausbildung müssen 3 Jahre und 6 Monate für die Sekundarstufe I oder 4 Jahre 6 Monate für die Sekundarstufe II (Lehramt an Gymnasien oder Handelslehramt) oder für Sonderpädagogik studieren.

Bitte geben Sie die berücksichtigungsfähige Studienzeit nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht manuell im Feld „Beschränkung“ vor. Um das Studium als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wählen Sie bitte den Dienstzeitenschlüssel 1200 für ein Studium an einer Hochschule.

Die im öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis liegende Zeit ist keine Fachschul- oder Hochschulausbildung und mit maximal 1 Jahr und 6 Monaten berücksichtigungsfähig. Nutzen Sie bitte den Dienstzeitschlüssel 1202.

Falls Sie während Ihres öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beurlaubt waren, geben Sie den Zeitraum nicht ein.

2.5. Vordienstzeiten für: Juristen

Bei Juristen ist zwischen der normalen Juristenausbildung und der einstufigen Juristenausbildung unterscheiden.

Bei der einstufigen Juristenausbildung ist Ihr Studium an einer Hochschule gemäß § 12 Abs. 1 NBeamtVG mit 3 Jahren ruhegehaltfähig. Diese Begrenzung führt das Programm selbstständig durch.

Wurde Ihr letztes Beamtenverhältnis vor dem 01.01.1992 begründet, ist Ihr Studium nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht in der Regel mit 4 Jahren und 6 Monate ruhegehaltfähig.

Um das Studium als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wählen Sie bitte den Dienstzeitenschlüssel 1200. Bitte geben Sie die 4 Jahre und 6 Monate manuell im Feld „Beschränkung“ vor.

Die praktische Ausbildung ist mit 2 Jahren ruhegehaltfähig. Dieses gilt auch, wenn Ihr letztes Beamtenverhältnis vor dem 01.01.1992 begründet wurde. Wählen Sie bitte den Dienstzeitenschlüssel 1202. Bitte geben Sie die 2 Jahre manuell im Feld „Beschränkung“ vor.

Bei der normalen Juristenausbildung ist Ihr Studium an einer Hochschule gemäß § 12 Abs. 1 NBeamtVG mit 3 Jahren ruhegehaltfähig.

Diese Begrenzung führt das Programm selbstständig durch.

Wurde Ihr letztes Beamtenverhältnis vor dem 01.01.1992 begründet, ist Ihr Studium nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht in der Regel mit 4 Jahren ruhegehaltfähig. Bitte geben Sie die 4 Jahre manuell im Feld „Beschränkung“ vor.

Um das Studium als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wählen Sie bitte den Dienstzeitenschlüssel 1200.

Für einen eventuellen Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Referendariat außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf) nutzen Sie bitte den Dienstzeitenschlüssel 1202. Falls Sie während Ihres Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beurlaubt waren, geben Sie diesen Zeitraum bitte nicht ein.

2.6. Vordienstzeiten für: Professorinnen und Professoren

Für die Berücksichtigung der Vordienstzeiten als Professorin oder Professor stehen Ihnen sechs verschiedene Dienstzeitenschlüssel zur Verfügung, welche Sie wie folgt nutzen können. Als ruhegehaltfähig gilt gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit von bis zu zwei Jahren. Abweichend beträgt die Promotionszeit bei Ärzten sowie Zahn- und Tierärzten nur ein Jahr. Berechne Sie den Zeitraum zur Vereinfachung rückwärts ab dem Tag der Promotion. Geben Sie diese Zeit bitte mit dem Dienstzeitenschlüssel 7903 vor.

Auch die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung einer Habilitationsleistung kann gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Hierbei gilt, dass die Zeit bis zu drei Jahren ruhegehaltfähig ist, außer die maßgebliche Habilitationsordnung schreibt eine andere Mindestzeit zur Erbringung einer Habilitationsleistung vor. Berechne Sie den Zeitraum zur Vereinfachung rückwärts ab dem Tag der Habilitation. Wollen Sie eine solche Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigen, nutzen Sie bitte den Dienstzeitenschlüssel 7904.

Wenn Sie nach erfolgreich abgelegter Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben (§ 79 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG) können Sie diese Zeit mit dem Dienstzeitenschlüssel 7902 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Ihre praktischen hautberuflichen Tätigkeiten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 NBeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung dieser Tätigkeiten ist auf einen Gesamtzeitraum von zehn Jahren begrenzt. Wenn Sie die drei folgenden Dienstzeitenschlüssel für diese Dienstzeiten nutzen, werden die Zeiten automatisch korrekt begrenzt. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, sofern sie mindestens die Hälfte der jeweiligen regelmäßigen Wochenarbeitszeit in Anspruch nimmt.

Für die ersten fünf vollen Jahre Ihrer Tätigkeit wählen Sie bitte den Dienstzeitenschlüssel 7905, sofern sie als Einstellungsvoraussetzung (§ 25 Abs. 4 Buchst. c NHG) gefordert waren. Diese Dienstzeiten sind uneingeschränkt ruhegehaltfähig und werden mit dem Dienstzeitenschlüssel auch entsprechend berücksichtigt.

Waren als Einstellungsvoraussetzungen keine praktischen Tätigkeiten gefordert, nutzen Sie für die ersten 5 Jahre der praktischen Tätigkeiten den Dienstzeitenschlüssel 7906. Wurden über die als Einstellungsvoraussetzung geforderten praktischen Tätigkeiten weitere praktische Tätigkeiten abgeleistet, ist für die nächsten maximal fünf Jahre auch der Dienstzeitenschlüssel 7906 zu nutzen.

Mit diesem Schlüssel werden die fünf Jahre nach dem ab dem 01.01.1992 geltenden Recht zu 100% als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht sind diese Zeiten zu 50% ruhegehaltfähig.

Alle praktischen Tätigkeiten, die über die beiden oberen Zeiträume hinausgehen, können Sie mit dem Dienstzeitenschlüssel 7907 vorgeben. Diese Zeiten würden sowohl nach dem ab dem 01.01.1992 geltenden als auch nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht zu 50 % als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern in beiden Rechten unabhängig voneinander die Summe von zehn Jahren noch nicht erreicht wäre.

Die Summe aus den drei möglichen Dienstzeiten darf zehn Jahre nicht übersteigen. Diese Begrenzung wird vom Versorgungsrechner automatisch vorgenommen.

3. Beamten-/Richterdienstzeiten

Ihre Dienstzeiten im Beamten-/Richterverhältnis sind grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, in dem Sie auch tätig waren. Bei einer Teilzeit gilt Ihr Teilzeitfaktor als Bemessungssatz für die Ruhegehaltfähigkeit.

Für die Beamten-/Richterdienstzeiten stehen Ihnen folgende Dienstzeitenschlüssel zur Verfügung:

3.1. Dienstzeitenschlüssel: 0601 – Beamten-/Richterdienstzeit:

Dieser ist zu verwenden für eine Beamten-/Richterdienstzeit, in der Sie entweder vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt waren. Für eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nutzen Sie bitte einen der folgenden Dienstzeitenschlüssel.

3.2. Dienstzeitenschlüssel: 0604 – Beurlaubung ohne Dienstbezüge:

Dieser ist für Zeiten einer Beurlaubung (außer Erziehungsurlaub) zu nutzen. Diese Dienstzeit ist nicht ruhegehaltfähig und hat – bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand – keine Auswirkungen auf die Höhe des Versorgungsabschlages.

3.3. Dienstzeitenschlüssel: 0605 - Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient:

Liegt Ihnen für eine Beurlaubung eine schriftliche Anerkennung über die Ruhegehaltfähigkeit vor, so wird diese Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Dies gilt zum Beispiel, wenn Sie im Auslandsschuldienst tätig waren und dazu in Ihrem niedersächsischen Beamtenverhältnis beurlaubt wurden.

Diese Dienstzeit wäre voll ruhegehaltfähig. Gegebenenfalls kann Ihnen diese Dienstzeit als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 NBeamtVG erfüllt sind. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie im weiteren Verlauf zum Dienstzeitenschlüssel 1502.

3.4. Dienstzeitenschlüssel: 0607 - Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf:

Für Ihren Vorbereitungsdienst, den Sie im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet haben, nutzen Sie bitte diesen Dienstzeitenschlüssel. Die Zeit ist voll ruhegehaltfähig. Waren Sie während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf beurlaubt, nutzen Sie bitte entsprechend des Beurlaubungsgrundes den Dienstzeitenschlüssel 0604 oder 0641.

3.5 Dienstzeitenschlüssel: 0610 Altersteilzeit

Zeiten einer Altersteilzeit sind zu acht Zehnteln der Altersteilzeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist (Altersteilzeitfaktor). Der Altersteilzeitfaktor wird von der Personalstelle festgelegt. Die Berücksichtigung der Altersteilzeit zu 8/10 wird automatisch vorgenommen. Sie müssen den Altersteilzeitfaktor als Teilzeitumfang angeben.

3.6. Dienstzeitenschlüssel: 0612 - Begrenzte Dienstfähigkeit:

Wenn Sie infolge von begrenzter Dienstfähigkeit teilzeitbeschäftigt waren und Ihnen ein entsprechender Bewilligungsbescheid Ihrer Personalabteilung vorliegt, können Sie diese Dienstzeit mit diesem Dienstzeitenschlüssel vorgeben. Beachten Sie bitte, dass Sie bei dieser Dienstzeit zwingend den Teilzeitfaktor vorgeben müssen. Die Höhe der Ruhegehaltfähigkeit richtet sich nach einem Vergleich der Höhe des vorgegebenen Teilzeitfaktors mit der Zurechnungszeit nach § 15 Abs. 1 NBeamtVG und wird vom System automatisch vorgenommen.

3.7. Dienstzeitenschlüssel: 0640 - Kindererziehungszeit nach § 6 a.F. BeamtVG:

Wurde ein Kind im Beamten-/Richterverhältnis vor dem 01.01.1992 geboren, so ist gemäß § 93 Abs. 5NBeamtVG die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag voll ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Dieses gilt unabhängig davon, ob Sie im Anschluss an die Geburt teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt waren. Nutzen Sie diese Dienstzeit also bitte, wenn Sie im Anschluss an die Geburt eine Arbeitszeitreduzierung oder Beurlaubung in Anspruch genommen haben und somit nicht (wieder) direkt in die Vollbeschäftigung zurückgekehrt sind.

Die Dienstzeit kann maximal für einen Zeitraum von taggenauen sechs Monaten eingegeben werden. Ist ihr Kind also z.B. am 05.04.1988 geboren, so nutzen Sie für den Zeitraum vom 05.04.1988 bis 04.10.1988 den Dienstzeitenschlüssel 0640, um diese Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

3.8. Dienstzeitenschlüssel: 0641 - Elternzeit ohne Dienstbezüge:

Nutzen Sie diesen Dienstzeitenschlüssel bitte für Beurlaubungen, welche Sie innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Geburt Ihres Kindes in Anspruch genommen haben. Diese Zeit ist nicht ruhegehaltfähig und hat – bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand – gegebenenfalls Auswirkungen auf die Höhe des Versorgungsabschlages.

Hinweis: Für Kinder, die innerhalb des Beamten-/Richterverhältnisses ab dem 01.01.1992 geboren wurden, steht Ihnen stattdessen ein Kindererziehungszuschlag nach § 58 NBeamtVG zu.

3.9. Dienstzeitenschlüssel 1400 - Zeiten im Beitrittsgebiet:

Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten im Beitrittsgebiet (d.h. der ehemaligen DDR) vor dem 3. Oktober 1990 (z. B. Wehrdienst- oder Ausbildungszeiten) ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig, wenn die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Ist dieser Zeitraum nicht erfüllt, kann gegebenenfalls diese Zeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. In diesen Fällen erfolgt eine endgültige Entscheidung bei Ruhestandsbeginn.

3.10. Dienstzeitenschlüssel: 1502 - Zeiten gesundheitsschädigender Verwendung

Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten in Ländern, in denen sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, deren Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Als Länder, in den Sie gesundheitsschädigenden Einflüssen im Sinne des § 15 Abs. 2 NBeamtVG ausgesetzt sind, kommen folgende Gebiete in Betracht:

  • In Nordamerika die Ort New Orleans, Houston und Miami.
  • Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad Nordbreite und dem 25. Grad Süd- breite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguays,
  • Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem 20. Grad Nordbreite und dem 20. Grad Südbreite einschließlich Namibias, Mozambiks und Madagaskars,
  • Asien östlich des 40. Grades Ostlänge von Greenwich einschließlich Jordaniens, Saudi-Arabiens und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad Ostlänge von Greenwich nördlich des 40. Grades Nordbreite,
  • Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-Inseln.

Heimaturlaube und Urlaube in anderen Ländern sind von der doppelten Berücksichtigung ausgeschlossen.

3.11. Dienstzeitschlüssel 9801: Verwendung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands (Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet)

Falls Sie im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 03.10.1990 bis zum 31.12.1995 zur Aufbauhilfe abgeordnet waren und diese Zeit mindestens 12 Monate ununterbrochen angedauert hat, so kann diese Zeit gemäß § 98 NBeamtVG doppelt als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Mindestzeit von 12 ununterbrochenen Monaten muss vollständig vor dem 01.01.1995 gelegen haben. Die doppelte Berücksichtigung gilt maximal bis zum 31.12.1994. Falls Sie eine solche Dienstzeit vorweisen können und die Voraussetzungen erfüllt sind, so nutzen Sie für diese Dienstzeit bitte den Dienstzeitenschlüssel 9801.

4. Beschäftigungszeiten

Beschäftigungszeiten sind nicht ruhegehaltfähig, können aber Auswirkungen auf die Höhe des Versorgungsabschlages haben. Diese Tätigkeiten wurden meist außerhalb des öffentlichen Dienstes absolviert.

Dienstzeitenschlüssel: 1605 - Beschäftigungszeiten nach § 16 Abs. 2 NBeamtVG:
Mit diesem Dienstzeitenschlüssel können Sie Beschäftigungszeiten vorgeben, die aufgrund Ihrer Laufbahnverordnung nicht ruhegehaltfähig sind, aber nach § 16 Abs. 2 NBeamtVG zu einer Verringerung des Versorgungsabschlages führen können. Hierunter fallen vor allem rentenversicherungspflichtige Zeiten, die für Sie nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Teilzeiten spielen für diesen Dienstzeitenschlüssel keine Rolle.

5. Entwicklung der regelmäßigen Pflichtstundenzahl

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Entwicklung der regelmäßigen Pflichtstundenzahl in der allgemeinen Verwaltung und für Lehrer in Niedersachsen. Anhand dieser Aufstellungen soll es Ihnen erleichtert werden, Ihre in der Vergangenheit liegenden Teilzeitbeschäftigungen besser eingeben zu können.

Übersicht über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten