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Rechtsgrundlage: § 6 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 6 NBeamtVG
Berücksichtigung: keine
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 6 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll, bei Teilzeit anteilmäßig
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 6 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 6 NBeamtVG
Berücksichtigung: 8/10, bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig
Anmerkung: Bei Teilzeitbeschäftigung vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist in dem Feld „Teilzeit“ der Altersteilzeitfaktor einzugeben. Diesen erfragen Sie bitte bei Ihrer Personaldienststelle.
Rechtsgrundlage: § 6 NBeamtVG
Berücksichtigung: anteilmäßig
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 6 a.F. BeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: nur bei Geburt des Kindes vor dem 01.01.1992 und innerhalb eines Beamtenverhältnisses ab Geburt, max. 6 Monate
Rechtsgrundlage: § 6 NBeamtVG
Berücksichtigung: keine
Anmerkung: Nutzen Sie diesen Dienstzeitenschlüssel bitte, wenn Sie während eines Beamtenverhältnisses in Elternzeit waren.
Rechtsgrundlage: § 8 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 8 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Diese Zeit wird bei der 3-Jahres-Frist des Schlüssels 1200 mitberücksichtigt, so dass dort nur noch 3 Jahre abzüglich der Zeiten nach 0801 angezeigt werden.
Rechtsgrundlage: § 9 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 9 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Diese Zeit wird bei der 3-Jahres-Frist des Schlüssels 1200 mitberücksichtigt, so dass dort nur noch 3 Jahre abzüglich der Zeiten nach 0901 angezeigt werden.
Rechtsgrundlage: § 10 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 10 NBeamtVG
Berücksichtigung: keine
Anmerkung: Nutzen Sie diesen Dienstzeitenschlüssel bitte, wenn Sie während eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ohne Bezüge beurlaubt waren.
Rechtsgrundlage: § 10 NBeamtVG
Berücksichtigung: keine
Anmerkung: Nutzen Sie diesen Dienstzeitenschlüssel bitte, wenn Sie während eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in Elternzeit waren.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 b-d und Nr. 2 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 3 NBeamtVG
Berücksichtigung: zur Hälfte
Anmerkung: Summe aller eingegebenen Dienstzeiten wird höchstens mit 10 Jahren berücksichtigt.
Rechtsgrundlage: § 11 NBeamtVG
Berücksichtigung: keine
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 11 NBeamtVG
Berücksichtigung: keine
Anmerkung: Nutzen Sie diesen Dienstzeitenschlüssel bitte, wenn Sie während eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in Elternzeit waren.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Begrenzung auf 3 Jahre
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 2 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Begrenzung auf 5 Jahre
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Begrenzung auf 2 Jahre, abweichend bei Ärzten sowie Zahn- und Tierärzten Begrenzung nur ein Jahr.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 NBeamtVG
Berücksichtigung: keine, außer, wenn die allgemeine Wartezeit für die Deutsche Rentenversicherung nicht erfüllt ist
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 15 NBeamtVG
Berücksichtigung: Wird nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigt. Wird in Höhe von 2/3 angerechnet.
Anmerkung: Ausnahme Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles: 1/3. Beamtenverhältnis vor dem 01.01.1992 begründet wird bis Vollendung des 55. Lebensjahres berücksichtigt. Wird in Höhe von 1/3 berücksichtigt Ausnahme bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles: 1/6
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 NBeamtVG
Berücksichtigung: doppelt, bei weniger als 1 Jahr nur einfach
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG
Berücksichtigung: doppelt
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 5 und 6 NBeamtVG
Berücksichtigung: keine
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 79 NBeamtVG
Berücksichtigung: keine
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: § 79 NBeamtVG
Berücksichtigung: keine
Anmerkung: Nutzen Sie diesen Dienstzeitenschlüssel bitte, wenn Sie während eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in Elternzeit waren.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Wenn Sie nach erfolgreich abgelegter Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben (§ 79 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG) können Sie diese Zeit mit dem Dienstzeitenschlüssel 7902 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Begrenzung auf 2 Jahre, abweichend bei Ärzten sowie Zahn- und Tierärzten Begrenzung nur ein Jahr. Im Rahmen der Eingabe gehen Sie bitte so vor, dass Sie das Datum Ihrer Promotion als Enddatum setzen und die entsprechende Anzahl der Jahre (Ein oder Zwei Jahre) zurück das Startdatum dieses Zeitraumes setzen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Begrenzung auf 3 Jahre. Im Rahmen der Eingabe gehen Sie bitte so vor, dass Sie das Datum Ihrer Habilitation als Enddatum setzen und die entsprechende Anzahl der Jahre (drei Jahre) zurück das Startdatum dieses Zeitraumes setzen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 2 Satz 4 HS 1 NBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Für die ersten fünf vollen Jahre Ihrer Tätigkeit wählen Sie bitte den Dienstzeitenschlüssel 7905, sofern sie als Einstellungsvoraussetzung nach § 25 Abs. 4 Buchst. c NHG gefordert waren.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 2 Satz 4 HS 2 NBeamtVG
Berücksichtigung: Mit diesem Schlüssel werden die fünf Jahre nach dem ab dem 01.01.1992 geltenden Recht zu 100% als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht sind diese Zeiten zu 50% ruhegehaltfähig.
Anmerkung: Waren als Einstellungsvoraussetzungen keine praktischen Tätigkeiten gefordert, nutzen Sie für die ersten 5 Jahre der praktischen Tätigkeiten den Dienstzeitenschlüssel 7906. Wurden Zeiten unter dem Dienstzeitenschlüssel 7905 eingegeben, so nutzen Sie für die nächsten maximal 5 Jahre Ihrer Tätigkeit des Dienstzeitenschlüssel 7906.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 2 Satz 4 HS 3 NBeamtVG
Berücksichtigung: Zur Hälfte, sofern in beiden Rechten unabhängig voneinander die Summe von zehn Jahren noch nicht erreicht wäre. Die Summe aus den drei möglichen Dienstzeiten darf zehn Jahre nicht übersteigen. Diese Begrenzung wird vom Versorgungsrechner automatisch vorgenommen.
Anmerkung: Alle praktischen Tätigkeiten, die über die beiden oberen Zeiträume hinausgehen, können Sie mit dem Dienstzeitenschlüssel 7807 vorgeben.
Rechtsgrundlage: § 98 NBeamtVG
Berücksichtigung: doppelt, bei weniger als 1 Jahr nur einfach
Anmerkung: keine
Rechtsgrundlage: keine
Berücksichtigung: keine
Anmerkung: keine